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Zitierfest

MucMigrationsbeiratS · Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 7 MucMigrationsbeiratS – Wahl des Migrationsbeirats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats nach § 5 Abs. 1 a werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucMigrationsbeiratS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucMigrationsbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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