(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats nach § 5 Abs. 1 a werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.
MucMigrationsbeiratS · Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats nach § 5 Abs. 1 a werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.
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