(1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Vollversammlung des Migrationsbeirats und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Gegen Mitglieder, die sich ihrer Teilnahmepflicht ohne vorherige genügende Entschuldigung entziehen, kann die Vollversammlung eine Rüge aussprechen. Entschuldigungen sind in der Regel einzeln für jede Sitzung in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Nachträgliche Entschuldigungen sind nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine vorherige Mitteilung unzumutbar war.
(3) Versäumt ein Mitglied nach zwei ausgesprochenen Rügen innerhalb von einem Jahr seit der letzten Rüge erneut ohne ausreichende Entschuldigung eine Sitzung, so kann die Vollversammlung den Verlust des Amtes aussprechen.