(1) Der Migrationsbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Absatz 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der Migrationsbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen von Organisationen mit Migrationsbezug und Einzelpersonen mit einer deutschen und/oder einer eigenen oder familären Migrationsgeschichte, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Zwischennachrichten sind zu erteilen, wenn sich die endgültige Entscheidung länger hinzieht.
(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Absatz 2 wird auf Antrag eine Vertretung der*des Antragstellers*in durch Beschluss zugezogen. Sie*er erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats.