(1) Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der Migrationsbeirat nach Maßgabe von Richtlinien Zuschussvergaben empfehlen.
(2) Empfehlungen für die Vergabe von Zuschüssen bis 5.000,-- Euro trifft ein für diesen Zweck zu bildender Ausschuss des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7), dem durch die Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, über 5.000,-- Euro die Vollversammlung. Der Vollversammlung vorbehaltene Zuschussvorgänge sind von dem Ausschuss vorzubehandeln. In Fällen, bei denen das Entscheidungsrecht bei der*dem Oberbürgermeister*in liegt, soll davon nur bei Rechtswidrigkeit, Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen oder Widerspruch zu der Gleichbehandlung der Geschlechter abgewichen werden.