(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Migrationsbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Migrationsbeirats zu erteilen.
(3) Der Migrationsbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat bzw. die Verwaltung rechtzeitig einzuschalten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen; Abweichungen sind in der Vorlage zu begründen. Wird Vortrag im Stadtrat gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.
(4) Für Zwecke des Migrationsbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Der Migrationsbeirat erhält im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der vom Direktorium vorzunehmenden Mittelverteilung.
(5) Der Migrationsbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsdienst der Stadt beraten und unterstützt.