(1) Der Migrationsbeirat setzt sich zusammen aus
- a) 40 gemäß § 7 gewählten stimmberechtigten Mitgliedern,
- b) sieben beratenden entsandten Mitgliedern gemäß Absatz 3,
- c) jeweils einem von jeder Stadtratsfraktion entsandten beratenden Mitglied,
- d) bis zu neun weiteren beratenden Mitgliedern gemäß Absatz 4.
(2) Die Sitze für die gewählten stimmberechtigten Mitglieder werden entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl, der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen verteilt. Zum Schutz von Minderheiten gehen an die Gruppen Afrika zwei Sitze, an die Gruppe Mittel- und Südamerika zwei Sitze und an die Gruppe Asien (ohne Türkei) 4 Sitze. Können diese nicht besetzt werden, bleiben sie offen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Münchner Flüchtlingsrat, die Initiativgruppe zur Förderung von ausländischen Kindern, Jugendlichen und Familien, der Kreisjugendring München-Stadt, der Rat der Religionen in München sowie der Seniorenbeirat entsenden jeweils ein beratendes Mitglied.
(4) Es werden von einer Einrichtung der Erwachsenenbildung bis zu ein beratendes Mitglied, von in der Migrationsarbeit tätigen Institutionen bis zu vier beratende Mitglieder, von einem Wirtschaftsverband oder einer Handelskammer bis zu ein beratendes Mitglied, vom Polizeipräsidium München ein beratendes Mitglied, aus einer Frauenorganisation bis zu ein beratendes Mitglied sowie aus dem Bereich LGBTIQA+ bis zu ein beratendes Mitglied entsandt. Die Auswahl der Institutionen obliegt dem Migrationsbeirat.
(5) Die Amtszeit des Migrationsbeirats beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Januar. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Migrationsbeirats soll spätestens bis Ablauf des auf die Wahl folgenden 31. März einberufen und durchgeführt werden. Bis zur Konstituierung des neugewählten Migrationsbeirats führt der bisherige Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter.
(6) Gewählte Personen können die Übernahme des Amts ablehnen und Mitglieder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung. Im Falle des nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit endet die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat. Für jedes ausscheidende Mitglied rückt ein neues Mitglied in der Reihenfolge der Nachrücker nach.
(7) Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 scheiden aus, wenn sie der Organisation nicht mehr angehören, von ihr nicht mehr anerkannt oder sonst aus einem wichtigen Grund von ihr abberufen werden.