(1) Der Geschäftsgang und der Aufgabenvollzug richten sich nach der vom Mieterbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung.
(2) Der Mieterbeirat beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Mieterbeirats sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen.
Die Sitzungen des Mieterbeirats sind öffentlich. Sie sind nichtöffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Der Mieterbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder rechtzeitig geladen und die Mehrheit der beschließenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse des Mieterbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Die Protokolle der Sitzungen des Mieterbeirates werden durch eine Bürokraft des Mieterbeirates erstellt und versandt.
Die Beschlüsse des Beirats werden von der bzw. dem Vorsitzenden dem Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration zugeleitet.
(5) Die Geschäftsführung des Mieterbeirats obliegt dem Vorstand.