(1) Der Mieterbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung und der zweiten Stellvertretung. Im Falle einer Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist auch diese verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.
(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung des Mieterbeirats und vollzieht seine Beschlüsse.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands könne n aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen stimmberechtigten Mitglieder. Für die Niederlegung von Vorstandsämtern gilt Art. 19 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, entscheidet der Mieterbeirat.
(4) Ist die rechtzeitige Durchführung der Neuwahl des Vorstandes nicht möglich, kann der bisherige Vorstand nach dem Ablauf der Amtszeit bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Übergangszeit von bis zu zwölf Monaten die Geschäfte des Mieterbeirates kommissarisch bis zur Neuwahl weiterführen.