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Zitierfest

MucMieterbeiratS · Satzung über den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München

§ 4 MucMieterbeiratS – Besetzung und Amtszeit des Mieterbeirats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Der Mieterbeirat setzt sich aus bis zu 25 stimmberechtigten und sechs beratenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder beträgt drei Jahre.

(2) Jeder Bezirksausschuss schlägt jeweils zwei in Mieterfragen engagierte Personen unterschiedlichen Geschlechts (weiblich, männlich, divers) als stimmberechtigtes Mitglied vor. Der Stadtrat entscheidet über die Berufung in das Mieterbeiratsgremium auf Vorschlag der Verwaltung derart, dass auf der Grundlage der Vorschläge der Bezirksausschüsse eine möglichst paritätische Besetzung des Gremiums erreicht wird.

(3) Der Mieterverein München e. V., der Verein Mieter helfen Mietern, die Bürgerinitiative Ausspekuliert, der Behinderten-, der Senioren- und der Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München werden jeweils durch ein beratendes Mitglied vertreten.

(4) Jede Fraktion oder Gruppierung im Stadtrat der Landeshauptstadt München entsendet zu den Sitzungen des Mieterbeirates eine Vertreterin bzw. einen Vertreter ohne Stimmberechtigung, die bzw. der auch während der laufenden Sitzungsperiode des Stadtrats vertreten werden kann.

(5) Ehrenamtliche Stadträte der Landeshauptstadt München, Abgeordnete des Bayerischen Landtags sowie Abgeordnete des Deutschen Bundestages können dem Mieterbeirat als Mitglieder nicht angehören.

(6) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zum Ende eines Kalendermonats durch den Stadtrat abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt und insbesondere nicht mehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit ist oder den Geschäftsgang und den Aufgabenvollzug nachhaltig behindert.

(7) Die Mitglieder des Mieterbeirats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalendermonats niederlegen.

(8) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitglieds kann auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksausschusses durch den Stadtrat ein neues Mitglied bis zum Ende der Amtszeit berufen werden.

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