(1) Der Mieterbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen von Organisationen oder Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.
Soweit eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht herbeigeführt werden konnte, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über den Verfahrensstand zu unterrichten. Soweit dem Antrag bereits entsprochen wurde, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ebenfalls davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 1 wird auf Antrag eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durch Beschluss zugezogen. Sie bzw. er erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Mieterbeirates.