(1) Anträge und Empfehlungen des Mieterbeirats, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Soweit eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht herbeigeführt werden konnte, ist der Mieterbeirat über den Verfahrensstand zu unterrichten. Soweit dem Antrag bereits entsprochen wurde, ist der Mieterbeirat hiervon gleichfalls in Kenntnis zu setzen.
(2) Anträge und Empfehlungen des Mieterbeirats, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, sind von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(3) Der Mieterbeirat wird durch die Übersendung der Stadtratsvorlagen mietrechtlichen bzw. wohnungspolitischen Inhalts so früh wie möglich von anstehenden Entscheidungen unterrichtet. Soweit eine Stellungnahme des Mieterbeirates vorliegt, ist diese den Stadtratsvorlagen hinzuzufügen. Ein formelles Anhörungsrecht besteht nicht.
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des Stadtrats sowie der Sitzungen der Bezirksausschüsse, die einschlägige Angelegenheiten behandeln, wird auf Antrag die bzw. der Vorsitzende oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person des Mieterbeirates nach entsprechender Beschlussfassung hinzugezogen.
(5) Der Mieterbeirat betreibt eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
Hierbei wird er insbesondere vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration und vom Presse- und Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.
(6) Hinsichtlich einer Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger gilt Art. 20 Abs. 4 Satz 3 Gemeindeordnung entsprechend.