(1) Bei der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der Mieterinnen und Mieter in Wohnungen im Stadtgebiet ein Mieterbeirat, der sich insbesondere mit der Erhaltung preiswerten Wohnraums, aber auch mit allen anderen Miet- und Wohnungsproblemen befassen soll. Der Beirat soll darüber hinaus die Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber dem Stadtrat, Verwaltung und Öffentlichkeit vertreten und den Erfahrungsaustausch auch der Mieterinitiativen untereinander sicherstellen. Der Beirat pflegt mit allen in der Wohnungspolitik tätigen Institutionen, Organisationen und Behörden Kontakt.
(2) Der Mieterbeirat arbeitet überparteilich und ehrenamtlich.
(3) Der Mieterbeirat hat die Aufgabe, den ehrenamtlichen Stadtrat und die Verwaltung der Landeshauptstadt München in allen Fragen, die Mieterinnen und Mieter von Wohnräumen in München betreffen, zu beraten.
Er wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die politische Willensbildung sowie auf die Mieterinnen und Mieter ein, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Rechtsberatung führt der Mieterbeirat nicht durch.