(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem Mieterbeirat Personalkosten bis zur jeweiligen Höchstgrenze für die Beschäftigung einer bzw. eines geringfügig tätigen Mitarbeiterin/Mitarbeiters und Sachkosten bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 26.000,-- Euro durch die Landeshauptstadt München erstattet.
(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten gedeckt werden:
- - Verwaltungskosten, soweit diese nicht in der Mieterbeiratsgeschäftsstelle anfallen (z.B. Telefongebühren, Büromaterial und -ausstattung, Porto)
- - Fahrtkosten
- - Repräsentationsaufwendungen
- - Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle)
- - Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen und dgl.)
- - Druckkosten (z.B. Informationsmaterial)
- - Für die Teilnahme an den jährlich öffentlich stattfindenden vier Vollversammlungen des Mieterbeirates und den vier vorbereitenden nichtöffentlichen Sitzung erhält jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 35,-- Euro[1]. Die bzw. der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag[2].
Neben den Sitzungsgeldern erhält die bzw. der Vorsitzende eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,-- Euro[3], die Stellvertretungen erhalten monatlich je 226,-- Euro[4]. Darin sind sämtliche Aufwendungen (wie z.B. Fahrtkosten) pauschal mit abgegolten.
Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Jahr auch für die oben festgesetzten Entschädigungen.
(3) Vom Amt für Wohnen und Migration werden für die gemäß Abs. 1 zu erstattenden Sachkosten nach Bedarf Teilbeträge auf das Konto des Mieterbeirates überwiesen. Sobald die jeweiligen Mittel aufgebraucht sind und der Mieterbeirat hierfür anhand von Belegen Rechnung gelegt hat, werden nach Prüfung dieser Unterlagen weitere festzulegende Teilbeträge überwiesen. Die abschließende Rechnungslegung durch die bzw. den Mieterbeiratsvorsitzende(n) für die Ausgaben des vorausgegangenen Haushaltsjahres erfolgt gegenüber dem Sozialreferat - Amt für Wohnen und Migration - bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
(4) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale in Höhe von unter 300,-- Euro entscheidet die bzw. der Mieterbeiratsvorsitzende, über 300,-- Euro entscheidet die bzw. der Mieterbeiratsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Mieterbeiratsgremium.
Redaktionelle Hinweise: [1] 51,00 € (Stand: 01.01.2026)
[2] 102,00 € (Stand: 01.01.2026)
[3] 816,00 € (Stand: 01.01.2026)
[4] 287,00 € (Stand: 01.01.2026)