Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind. Dabei werden betriebs- oder marktfremde Veranstaltungen in der Regel nicht gestattet.
MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)
§ 9 MucMaerkteS – Veranstaltungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 9 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“