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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 9 MucMaerkteS – Veranstaltungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind. Dabei werden betriebs- oder marktfremde Veranstaltungen in der Regel nicht gestattet.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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