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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 8 MucMaerkteS – Sondervereinbarungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Wer im Bereich des Satzungsgebietes Objekte abweichend von § 1 Abs. 1 nutzen will, bedarf einer Sondervereinbarung mit den MM.

(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 1 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.

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