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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 10 MucMaerkteS – Aufnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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