Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.
MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)
§ 10 MucMaerkteS – Aufnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“