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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 11 MucMaerkteS – Allgemeine Verhaltensregeln

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Wer sich auf dem Satzungsgebiet der MM befindet, hat

  • 1. die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung oder der Markthallen-Satzung erlassene Anordnungen für den Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten,
  • 2. sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals diesem gegenüber auszuweisen,
  • 3. die Anlagen und Betriebseinrichtungen schonend zu behandeln, diese weder unberechtigt zu benutzen, zu beschädigen noch zu beschmutzen,
  • 4. Hunde an der Leine zu führen und von den gelagerten und angebotenen Waren fernzuhalten sowie deren Kot unverzüglich zu beseitigen,
  • 5. sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist untersagt:
  • a) das Nächtigen, Liegen oder Sitzen, letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,
  • b) das Betteln in jeder Form und
  • c) das Füttern von Vögeln.

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„Was regelt § 11 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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