(1) Zuweisungsnehmer_innen, Zulassungsinhaber_innen, Erlaubnisinhaber_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den Beauftragten der MM alle für die Betriebsführung der MM erforderlichen Auskünfte richtig, vollständig und fristgerecht zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der MM
- 1. sind Beschädigungen und Beschmutzungen an den überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und
- 2. ist der Zutritt zu den überlassenen Objekten zu gestatten. Der Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung. Zur Abwendung drohender Gefahren sind die MM oder von ihr Beauftragte auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit berechtigt, die überlassenen Objekte zu betreten. Zu diesem Zweck haben die Zuweisungsnehmer_innen, Erlaubnisinhaber_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung bei längerer Abwesenheit den Zugang sicherzustellen. Hierfür empfehlen die MM die Hinterlegung eines Schlüssels bei einer Vertrauensperson, welche den MM auch in Notfällen Zutritt schnell verschaffen kann.