(1) Einbauten, bauliche Veränderungen und sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen darf der_die Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MM vornehmen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind.
(2) Vor Erteilung der Zustimmung ist mit dem_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung eine Regelung über die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Rechtsfolgen zu treffen.
(3) Werden Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der MM oder ohne Beachtung der Auflagen durchgeführt, so steht kein Ablösungsanspruch gegenüber den MM zu und es kann jederzeit die Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten verlangt werden.