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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 14 MucMaerkteS – Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Im Satzungsgebiet dürfen

  • 1. ohne gültige Zuweisung, Zulassung, Sondervereinbarung oder Erlaubnis oder
  • 2. außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte

gewerbliche Tätigkeiten ohne schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der

Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das Herumtragen von Werbetafeln.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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