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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 15 MucMaerkteS – Ausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Wer im Satzungsgebiet

  • 1. eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben,
  • 2. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 33 begangen hat,
  • 3. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen diese Satzung oder die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,
  • 4. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,
  • 5. eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung in den MM steht und die die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,
  • 6. vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder
  • 7. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder des Brandschutzes verstößt,

kann von den MM vom Satzungsgebiet der MM ausgeschlossen werden (Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann – unabhängig von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs – verlängert werden, wenn der_die Betroffene gegen die Ausschlussverfügung verstößt oder die für den Ausschluss ursächliche Handlung bzw. der Umstand noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der_die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb der MM eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.

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