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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 16 MucMaerkteS – Haftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die MM haften für Schäden, die im Bereich der MM entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.

(2) Wer Anlagen und Betriebseinrichtungen der MM beschädigt oder zerstört, haftet nach Maßgabe dieser Satzung und der allgemeinen Bestimmungen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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