(1) Abweichend von § 4 bedarf einer Zulassung durch die MM
- 1. wer am Betriebsgelände ohne Zuweisung gem. § 4 oder Sondervereinbarung gem. § 8 ansässig werden will oder ist (Untermieter_in von Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung) oder
- 2. wer ohne Zuweisung oder Sondervereinbarung Ware in das Betriebsgelände auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in fremdem Auftrag einführen und entweder an Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung oder Adressaten außerhalb des Betriebsgeländes weitervermitteln oder weiterveräußern will (Agentur).
(2) Die Zulassung berechtigt nicht zum Verkauf unmittelbar an Kund_innen gem. § 3 Nr. 3.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Erteilung und die Beendigung der Zuweisung
(§§ 4 und 5) für die Zulassung entsprechend.