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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 18 MucMaerkteS – Betriebs- und Verkaufszeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die Betriebs- und Verkaufszeiten werden von den MM durch Allgemeinverfügung festgesetzt.

(2) Die individuelle Urlaubszeit ist an den Verkaufsflächen bekannt zu geben. Sie darf im Jahr nicht länger als sechs Wochen umfassen und maximal vier Wochen zusammenhängend sein.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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