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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 32 MucMaerkteS – Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht; Schädlingsbekämpfung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Allen Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Freiflächen zu reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

(2) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.

(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem Schädlingsbefall vorbeugen. Auf Grundlage eines Abwehr- und Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung umzusetzen.

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