(1) Die öffentlichen Abfallbehälter auf den Lebensmittelmärkten sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“, vorbehalten. In den zentralen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen dürfen ausschließlich die auf dem jeweiligen Satzungsgebiet entstandenen Abfälle der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung entsorgt werden.
(2) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem jeweiligen Satzungsgebiet außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ist verboten.
(3) Die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs auf dem Satzungsgebiet entstehenden Abfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am Anfallort zu trennen und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und -vorrichtungen zu entsorgen.
(4) Sollte ein Sammelbehälter für eine Fraktion nicht zur Verfügung gestellt sein, so ist diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des jeweiligen Satzungsgebietes zu entsorgen.
(5) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.