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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 33 MucMaerkteS – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  • 1. entgegen § 4 Abs. 3 überlassene Objekte inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt,
  • 2. entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat,
  • 3. die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die überlassenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,
  • 4. von der ihm_ihr erteilten Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm_ihr zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ihm_ihr zu vertreten,
  • 5. sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seiner_ihrer Vertreter, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt,
  • 6. entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte nicht unverzüglich räumt und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand übergibt,
  • 7. entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der MM durchführt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,
  • 8. entgegen § 11 Nr. 1 einer aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den Einzelfall oder Anweisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,
  • 9. die in § 11 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,
  • 10. die in § 12 Abs. 1 genannten Auskünfte den Beauftragten der MM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
  • 11. entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der MM Beschädigungen und Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
  • 12. entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht gestattet,
  • 13. entgegen § 13 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM vornimmt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,
  • 14. entgegen § 14 Nr. 1 ohne gültige Zuweisung, Sondervereinbarung, Zulassung oder Erlaubnis eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,
  • 15. entgegen § 14 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
  • 16. einem nach § 15 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,
  • 17. entgegen § 17 ohne Zulassung auf dem Betriebsgelände im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 1 gewerblich tätig wird,
  • 18. einer aufgrund des § 18 Abs. 1 erlassenen Allgemeinverfügung über die Betriebs- und Verkaufszeiten zuwiderhandelt und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,
  • 19. entgegen § 20 Abs. 2 ohne berechtigtes Interesse in das Betriebsgelände einfährt oder dieses betritt,
  • 20. entgegen § 20 Abs. 3 bei Einfahrt in das Betriebsgelände den_die Empfänger_in durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachweist oder derartige Dokumente fälscht,
  • 21. sich entgegen § 20 Abs. 4 ohne Genehmigung außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten im Betriebsgelände aufhält,
  • 22. entgegen § 20 Abs. 5 ohne Genehmigung Waren außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten verkauft,
  • 23. entgegen § 21 Waren außerhalb der Verkaufsanlagen verkauft oder die vorgeschriebene Mindestverkaufsmenge unterschreitet,
  • 24. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist oder nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und von den MM nicht zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen ist,
  • 25. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
  • 26. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,
  • 27. entgegen § 23 Abs. 1 vermischte Stoffe oder sonstige Abfälle in das Betriebsgelände einbringt,
  • 28. entgegen § 23 Abs. 2 die Anzeige, dass er Verpackungen im Sinne von § 23 Abs. 1 oder Warenretouren einbringen will, unterlässt, den Zieladressaten nicht oder nicht richtig benennt bzw. den Übergabenachweis bei der Ausfuhr nicht vorlegt,
  • 29. entgegen § 24 Abs. 1 der Pflicht, den am Gelände angefallenen Gewerbeabfall aufgeteilt nach Fraktionen in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen, nicht nachkommt,
  • 30. entgegen § 24 Abs. 3 zentrale Abfallbehälter oder Entsorgungsstationen unberechtigt benutzt,
  • 31. entgegen § 24 Abs. 4 Abfälle auf dem Betriebsgelände außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ablagert oder zurücklässt,
  • 32. entgegen § 24 Abs. 5 Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- oder Speiseabfälle nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt,
  • 33. entgegen § 24 Abs. 6 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nicht mit Mehrwegbesteck abgibt,
  • 34. entgegen § 25 Abs.1 der Reinigungspflicht nicht nachkommt,
  • 35. entgegen § 25 Abs. 2 seiner Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt,
  • 36. entgegen § 25 Abs. 3 keine vorbeugenden Maßnahmen, kein Monitoring oder im Bedarfsfall keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ergreift bzw. durchführen lässt,
  • 37. entgegen § 26 einen Fund nicht meldet,
  • 38. entgegen § 28 andere als auf den Lebensmittelmärkten gemäß § 28 Abs. 1 grundsätzlich oder gemäß § 28 Abs. 2 von den MM in begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum Verkauf anbietet oder eine gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,
  • 39. entgegen § 29 die festgelegten Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten nicht einhält und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nicht nachkommt,
  • 40. die in § 30 Abs. 1 festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferungsverkehr nicht beachtet,
  • 41. einer in § 30 Abs. 2 getroffenen Untersagung des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,
  • 42. die in § 30 Abs. 3 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeugverkehr nicht beachtet,
  • 43. die in § 30 Abs. 4 aufgeführte Beschränkung für das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln und für das Abstellen dieser nicht beachtet,
  • 44. entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 30 Abs. 5 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,
  • 45. entgegen § 31 Abs. 1 Abfälle in die Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen der zentralen Entsorgungsstationen entsorgt,
  • 46. entgegen § 31 Abs. 2 Abfälle außerhalb der Abfallsammelvorrichtungen im Satzungsgebiet ablagert bzw. zurücklässt,
  • 47. entgegen § 31 Abs. 3 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den Fraktionen gemäß GewAbfV trennt und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,
  • 48. entgegen § 31 Abs. 5 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen und/oder nicht mit Mehrwegbesteck ausgibt,
  • 49. entgegen § 32 Abs. 1 und 2 seiner Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt oder
  • 50. entgegen § 32 Abs. 3 keine vorbeugenden organisatorischen und/oder bauliche Maßnahmen, kein Monitoring und keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bei Bedarf ergreift bzw. durchführen lässt.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung) vom 17.12.2008 (MüABl. S. 714), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.04.2019 (MüABl. S. 179), außer Kraft.

[Abbildung/Karte, siehe Quelle]

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