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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 28 MucMaerkteS – Warensortiment

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Grundsätzlich dürfen auf den Lebensmittelmärkten zum Verkauf nur angeboten werden:

  • 1. Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,
  • 2. sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes mit Ausnahme von bewurzelten Bäumen und Sträuchern.

(2) In begründeten Einzelfällen können die MM Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen festlegen.

(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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