(1) Für die Verkaufszeiten gelten die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Für konzessionierte Gastronomiebetriebe werden die Öffnungszeiten individuell festgelegt.
(2) Dabei gelten ausgehend von einer 5-Tage-Woche (Montag-Samstag) folgende verpflichtende, saisonale Mindestverkaufszeiten:
- a) „Winter“ (01.11.-31.03.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und
- b) „Sommer“ (01.04.-31.10.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die individuelle Öffnungs- und Urlaubszeit ist von jedem_jeder Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung für seine Verkaufsfläche festzulegen. Sie ist für alle sichtbar anzubringen und ist bindend. Die Urlaubszeit ist auf insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wovon maximal vier Wochen zusammenhängend sein dürfen.
(3) Für den Viktualienmarkt gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen:
- 1. Das Ende der Mindestverkaufszeit wird für den Samstag jahreszeitenunabhängig auf 15.00 Uhr festgelegt;
- 2. Die Schirmstände können witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren;
- 3. Die Schirmstände im „Obstfreimarkt“ können im „Winter“ (01.11.-31.03.) nach eigenem Ermessenöffnen. Im „Sommer“ (01.04.-31.10.) können sie witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren.
(4) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, können die MM die Verkaufs- und Betriebszeiten durch Allgemeinverfügung ergänzend regeln.