Die Zuweisungsnehmer_innenkönnen eine_n von ihnen als Marktsprecher_in sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen – soweit rechtlich zulässig – zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.
MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)
§ 27 MucMaerkteS – Marktsprecher_in
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 27 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“