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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 27 MucMaerkteS – Marktsprecher_in

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Die Zuweisungsnehmer_innenkönnen eine_n von ihnen als Marktsprecher_in sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen – soweit rechtlich zulässig – zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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