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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 26 MucMaerkteS – Fundsachen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Wer auf dem Betriebsgelände eine verlorene Sache findet, hat diese unverzüglich den MM zu melden und abzugeben.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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