Wer auf dem Betriebsgelände eine verlorene Sache findet, hat diese unverzüglich den MM zu melden und abzugeben.
MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)
§ 26 MucMaerkteS – Fundsachen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 26 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“