(1) Zur Umsetzung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in der jeweils gültigen Fassung ist es Benutzer_innen entsprechend § 15 Abs. 1 VerpackG gestattet, Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG in das Betriebsgelände einzubringen und dem Zieladressaten (Handel oder beauftragte Dienstleistende) zurückzugeben. Des Weiteren können zur Rückabwicklung von Warengeschäften Retouren ins Betriebsgelände unter Angabe des Zieladressaten eingeführt werden. Das Einbringen vermischter Stoffe oder sonstiger Abfälle ist nicht gestattet.
(2) Das Mitführen der Stoffe gemäß Abs. 1 ist bei der Einfahrt in das Betriebsgelände Großmarkthalle unter Nennung des Zieladressaten anzuzeigen. Die Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG und die Retouren sind dem entsprechenden Zieladressaten gegen Nachweis zu übergeben. Die Übergabebestätigung ist bei Ausfuhr vorzulegen.