(1) Auf dem Betriebsgelände sind nur solche Fahrzeuge gestattet, die
- 1. von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind oder
- 2. den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen und von den MM zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen sind.
Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig versteuert und versichert sein. Der_die Fahrzeugführer_in muss im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.
(2) Auf dem Betriebsgelände sind die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen von allen Verkehrsteilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem Betriebsgelände die Straßenverkehrsordnung sowie § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.