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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 22 MucMaerkteS – Verkehr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Auf dem Betriebsgelände sind nur solche Fahrzeuge gestattet, die

  • 1. von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind oder
  • 2. den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen und von den MM zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen sind.

Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig versteuert und versichert sein. Der_die Fahrzeugführer_in muss im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.

(2) Auf dem Betriebsgelände sind die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen von allen Verkehrsteilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem Betriebsgelände die Straßenverkehrsordnung sowie § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

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„Was regelt § 22 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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