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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 21 MucMaerkteS – Warenverkauf, Mindestabgabemengen und Sortiment

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle ist der Verkauf von Waren an Kund_innen nur in den Verkaufsanlagen (Hallen 1-6, Feinkosthalle, Gärtnerhalle, Ladenreihe und Blumengroßmarkt) zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.

(2) Die Warenabgabe im Handelsbereich darf nur in großhandelsüblichen Warenmengen erfolgen. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.

(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.

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