(1) Auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle ist der Verkauf von Waren an Kund_innen nur in den Verkaufsanlagen (Hallen 1-6, Feinkosthalle, Gärtnerhalle, Ladenreihe und Blumengroßmarkt) zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.
(2) Die Warenabgabe im Handelsbereich darf nur in großhandelsüblichen Warenmengen erfolgen. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.
(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.