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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 20 MucMaerkteS – Lieferung, Zutritt und Aufenthalt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Das Satzungsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein geschlossenes Betriebsgelände.

(2) Die Einfahrt und der Zutritt in das Betriebsgelände sind nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig.

(3) Bei Einfahrt in das Betriebsgelände durch Lieferanten muss der_die Empfänger_in der Ware bereits durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden können. Empfänger_in kann nur ein_e Benutzer_in gem. § 3 Nrn. 1, 2, 5 und 6 sein.

(4) Außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten ist der Aufenthalt im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM gestattet.

(5) Außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten dürfen im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM Waren verkauft werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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