(1) Die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sind zur Abfallentsorgung verpflichtet und haben den Gewerbeabfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in der jeweils gültigen Fassung am Anfallort zu trennen.
Zu diesem Zweck ist der Gewerbeabfall getrennt nach Fraktionen
- 1. während der Öffnungszeiten an die zentralen Entsorgungsstationen des Betriebsgeländes zu bringen und dort einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen oder
- 2. unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Betriebsgeländes zu entsorgen.
Dies gilt ebenso für Verpackungen, die gemäß VerpackG zurückgenommen worden sind oder für Warenretouren. Soweit an den Objekten seitens der MM Abfallbehälter und -vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, ist Büroabfall in diesen zu entsorgen.
(2) Fallen Abfälle an, die auf dem Betriebsgelände nicht entsorgt werden können, sind diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des Geländes zu entsorgen.
(3) In den zentralen Abfallbehältern und Entsorgungsstationen darf ausschließlich der auf dem Satzungsgebiet im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs entstandene Gewerbeabfall der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung entsorgt werden. Die öffentlichen Abfallbehälter auf dem Betriebsgelände sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“, vorbehalten.
(4) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem Satzungsgebiet außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ist verboten.
(5) Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- und Speiseabfälle sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eigenständig zu entsorgen.
(6) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.