(1) Die MM sind Betreiber der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1. Sie wird durch die Werkleitung vertreten und geleitet. Die Werkleitung vollzieht die Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Betriebsablauf.
(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der Umwelt können die MM Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen und vollziehen. Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.