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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 1 MucMaerkteS – Satzungszweck, Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die Märkte München (MM) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München (LHM), bestehend aus dem Betriebsgelände Großmarkthalle, den ständigen Lebensmittelmärkten (Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und den städtischen Wochen- und Bauernmärkten, sowie dem verwalteten Schlacht- und Viehhofareal. Die den MM zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen, Räume, Lagerflächen, Keller, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und in diesem Zusammenhang die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und Gastronomiebedarf zu optimieren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Diese Satzung gilt für den Umgriff

  • 1. des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes (Schlacht- und Viehhofareal) mit den Standorten der in dieser Satzung genannten Anlagen, der sich aus der vorhandenen Einfriedung und dem Plan, Stand: 25.03.2024, Maßstab 1:6.000, ausgefertigt am 11.07.2024 ergibt (Anlage 1), sowie
  • 2. der Lebensmittelmärkte, der sich aus den jeweiligen Lageplänen ergibt:
  • a) Plan für den Viktualienmarkt, Stand 26.03.2024, Maßstab 1:1.000, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 2),
  • b) Plan für den Markt am Wiener Platz, Stand 26.03.2025, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 20.10.2025 (Anlage 3) und
  • c) Plan für den Pasinger Viktualienmarkt, Stand: 27.03.2024, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 4),

(Satzungsgebiet). Diese Pläne (Anlagen 1 bis 4) sind Bestandteil der Satzung. Die Benutzung der städtischen Wochen- und Bauernmärkte und des Marktes am Elisabethplatz ist nicht in dieser Satzung geregelt.

(3) Betriebsgelände im Sinne dieser Satzung ist der Umgriff des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes gemäß Abs. 2 Nr. 1.

(4) Die MM sind Gesamtrechtsnachfolger der mit der Fusion aufgelösten öffentlichen Einrichtungen Großmarkthalle und Schlachthof.

(5) Diese Satzung ersetzt vollumfänglich die Markthallen-Satzung, Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung und Lebensmittelmarktsatzung.

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