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Zitierfest

MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

§ 5 MucMaerkteGebuehrenS – Entstehen der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Leistung der MM.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucMaerkteGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucMaerkteGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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