Betriebskosten werden in entsprechender Anwendung der Betriebskostenverordnung weiter berechnet, sofern nicht in der Zuweisung etwas anderes bestimmt ist. Die Märkte München sind berechtigt, eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in angemessener, an den zu erwartenden Betriebskosten ausgerichteter Höhe festzusetzen. Die Abrechnung über die Vorauszahlung für Betriebskosten erfolgt jährlich.
MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)
§ 4 MucMaerkteGebuehrenS – Betriebskosten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
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