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Zitierfest

MucLSGVOHirschauObereIsarau · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Hirschau und Obere Isarau“

§ 7 MucLSGVOHirschauObereIsarau – Befreiungen und Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Von den Verboten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 BNatSchG kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt werden. Im Übrigen können im Einzelfall Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden.

(2) Für die Erteilung der Ausnahme sowie der Befreiung ist gemäß Art. 56 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayNatSchG die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig; die Ausnahmeentscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Ausnahme und die Befreiung die Oberste Naturschutzbehörde gemäß Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayNatSchG.

(3) Ist gleichzeitig über eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG und eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu entscheiden, wird die Befreiung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG durch die Ausnahmeentscheidung ersetzt. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Erteilung einer Befreiung vorliegen.

(4) Eine Ausnahme sowie eine Befreiung werden gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3, Art. 56 Satz 3 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung (z.B. Baugenehmigung) ersetzt, soweit für diese nicht ihrerseits eine Ersetzung geregelt ist. Die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Erteilung einer Ausnahme und / oder Befreiung vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

(5) Sowohl Befreiung wie auch Ausnahme können gemäß § 67 Abs. 3, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, Art. 36 BayVwVfG mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

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