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MucLSGVOHirschauObereIsarau · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Hirschau und Obere Isarau“

§ 6 MucLSGVOHirschauObereIsarau – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Von den Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bleiben ausgenommen:

  • 1. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen, in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang.
  • 2. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Aufgaben des Jagdschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung; es gilt jedoch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dieser Verordnung.
  • 3. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordnet sind oder auf der Grundlage eines mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplanes oder im Bereich des FFH-Gebietes auf der Grundlage des aktuellen Managementplanes durchgeführt werden.
  • 4. Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern, einschließlich der Uferbereiche, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen.
  • 5. Maßnahmen der Park- und Denkmalpflege und der Landschaftspflege, die von den zuständigen staatlichen oder städtischen Grundstücksverwaltungen oder den Forstbetrieben durchgeführt werden, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen.
  • 6. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Straßen, befestigter Wege und Plätze, einschließlich deren Verkehrssicherung.
  • 7. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Fernmeldelinien, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen.
  • 8. Der Betrieb bestehender Gleisanlagen einschließlich aller Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Führung des sicheren Eisenbahnbetriebs und zur Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand erforderlich sind. Bei der Art und Weise der Ausführung sind die Schutzziele des § 3 dieser Verordnung zu beachten.
  • 9. Die satzungsgemäße Nutzung von bestehenden Kleingärten im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz im Bereich der Kleingartenanlagen Freisinger Landstraße 100, Josef-Wirth-Weg 17, Sondermeierstraße 87, südlich des Föhringer Rings sowie an der Libellenstraße und an der Gyßlingstraße (in Anlage 1 mit K gekennzeichnet und in den Anlagen 2 und 3 zusätzlich schraffiert dargestellt).
  • 10. Die bestimmungsgemäße Nutzung der bestehenden Sportanlagen an der Osterwaldstraße 76, Osterwaldstraße 144 und südlich Freisinger Landstraße 60 (in Anlage 1 mit S gekennzeichnet und in den Anlagen 2 und 3 zusätzlich schraffiert dargestellt), einschließlich der Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung; hiervon nicht erfasst sind Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.
  • 11. Das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind sowie von Verkehrszeichen, Wegmarkierungen, Warntafeln und Sperrzeichen.
  • 12. Die Errichtung oder Änderung von Weide- und Forstkulturzäunen, wenn die Zäune sockellos und ohne Beton erstellt sowie der Eigenart der Landschaft angepasst werden.
  • 13. Die Aufstellung von nicht ortsfesten Anlagen zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und die Verlegung von Drahtleitungen zum Betrieb elektrischer Weidezäune.
  • 14. Die auf Grundlage eines mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Vorentwurfs erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Grünanlage im Umgriff des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2113 im Bereich des ehemaligen Floriansmühlbades und des daran angrenzenden nördlichen Bereichs der ehemaligen Sportstätte, östlich des Garchinger Mühlbachs und westlich der Sondermeierstraße zwischen Emmerigweg im Norden und Floriansmühlstraße im Süden sowie die Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Grünanlage entlang des westlichen Ufers des Garchinger Mühlbachs östlich der Freisinger Landstraße und nördlich des Emmerigweges (ehemals Kleingartenanlage).
  • 15. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung, Pflege und Verkehrssicherung der öffentlichen Grünanlage in dem unter Nr. 14 beschriebenem Bereich einschließlich der Instandhaltung sowie der bestimmungsgemäßen Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen; von der Ausnahme nicht erfasst sind Maßnahmen an Bäumen mit erkennbaren Horsten und Höhlen, die unter den Verbotstatbestand des §4 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung fallen. Gehölzbeseitigungen sind der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen anzuzeigen.

(2) Sofern eine Beeinträchtigung des mit dieser Verordnung sichergestellten Teilbereiches des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“ durch eine in Abs. 1 genannte Maßnahme in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteilen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist ein Erlaubnisverfahren nach § 5 dieser Verordnung durchzuführen.

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