(1) Alle sonstigen Handlungen, welche eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkung hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis.
Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
- 1. bauliche Anlagen aller Art, auch solche, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern; hierzu zählen auch Zäune und Einfriedungen, sowie Plätze für Camping, Sport und Spiel oder zum Baden,
- 2. Wege, Straßen und Schienen neu anzulegen oder wesentlich zu verändern,
- 3. vorhandene Gehölze zu beseitigen oder zu verändern,
- 4. eine andere als eine § 6 dieser Verordnung unterfallende wirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung auszuüben,
- 5. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnanhänger dort abzustellen; ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle sowie das Befahren im Rahmen der in § 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen,
- 6. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 7. Sachen im Gelände zu lagern oder abzulagern,
- 8. Wildäcker anzulegen,
- 9. Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie den Grundwasserstand, insbesondere durch Errichtung, Veränderung oder Aufgabe von Be- und Entwässerungsanlagen zu verändern, sowie Wasser über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus zu entnehmen,
- 10. Fremdstoffe jeglicher Art (nicht jedoch Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung) in die Gewässer einzubringen oder auf Flächen aufzubringen oder die Lebensbereiche der Pflanzen und Tiere auf andere Weise nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische (einschließlich Düngung) oder mechanische Maßnahmen; zu einer nachteiligen Veränderung zählt auch das Belassen von Hundekot im Schutzgebiet durch diejenige / denjenigen, die / der den Hund mit sich führt,
- 11. ober- oder unterirdische Leitungen zu errichten, zu verlegen oder bestehende zu verändern, sowie Masten aufzustellen,
- 12. nicht standortheimische Bäume und Sträucher zu pflanzen und standortfremde Pflanzen einzubringen,
- 13. Erstaufforstungen durchzuführen und Sonderkulturen (z.B. Baumschulen, Kurzumtriebsplantagen) anzulegen,
- 14. Tiere auszusetzen,
- 15. zu lagern oder zu zelten oder dies zu gestatten,
- 16. Lärm zu verursachen, welcher im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 9 und 10 dieser Verordnung genannten Schutzzweck unzumutbar ist; dies gilt insbesondere bei der Nutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten,
- 17. außerhalb der von der Landeshauptstadt München eingerichteten Grillstellen Feuer zu machen, zu betreiben oder zu grillen,
- 18. außerhalb von vorhandenen Straßen, befestigten Forstwirtschaftswegen, markierten Reitwegen und Wegen, die für das Reiten freigegeben sind sowie außerhalb von Flächen, die für das Reiten freigegeben und vor Ort gekennzeichnet sind, zu reiten,
- 19. außerhalb von vorhandenen Straßen, befestigten Forstwirtschaftswegen und markierten Radwegen mit dem Fahrrad zu fahren,
- 20. Feuerwerke zu veranstalten,
- 21. Veranstaltungen oder Feste im Freien durchzuführen,
- 22. Imbissstände, Imbisswagen oder andere Verkaufsstände aufzustellen oder zu betreiben sowie Automaten zu errichten, anzubringen oder zu betreiben,
- 23. Flugmodelle oder andere unbemannte Flugkörper zu betreiben; zulässig ist es Drachen steigen zu lassen,
- 24. Gruppensport außerhalb der hierfür speziell ausgewiesenen Bereiche auszuüben,
- 25. Tafeln, Inschriften oder Werbevorrichtungen anzubringen und aufzustellen.
Einer Erlaubnis nach den Nrn. 5, 7, 12, 15, 16 und 17 bedarf es nicht, soweit die Handlung über eine bestimmungsgemäße und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung auf Privatgrundstücken nicht hinausgeht und das Schutzgebiet im Hinblick auf den in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn das Vorhaben in der konkreten Durchführung nicht geeignet ist, eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkung hervorzurufen oder wenn diese Wirkung durch Nebenbestimmungen vermieden werden kann.
(3) Soweit neben einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung auch eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG erforderlich ist, wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch die erforderliche Ausnahmeentscheidung ersetzt (Art. 22 Satz 2 BayNatSchG). Die Ausnahmeentscheidung darf nur erteilt werden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die Höhere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
(4) Die Antragstellerin / der Antragsteller hat im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
(6) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München unverzüglich, möglichst vor Durchführung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Maßnahmen und unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen.
(7) Die Untere Naturschutzbehörde kann in den Fällen des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer in § 4 dieser Verordnung genannten schädigenden Wirkung nachträglich Anordnungen erlassen.
(8) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Landeshauptstadt München, Untere Naturschutzbehörde, zuständig.
(9) Die Erlaubnis wird nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.