(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des Art. 3 Abs. 1 BayNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Soweit der Schutzzweck oder die Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung betroffen sind, sind § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu beachten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- 1. Die Quellen des Brunnbaches mit ihren Vernässungsbereichen in Zone A zu betreten sowie Hunde in den Quellbereichen des Brunnbaches (Zone A) und auf den vorhandenen Kalk-Trockenrasen und Pfeifengraswiesen (Zone B) außerhalb der vorhandenen Wege mitzuführen oder frei laufen zu lassen oder sie auf den vorhandenen Wegen an der langen Leine (über 2 m Länge) oder frei zu führen. Diese Verbotszonen sind in der Karte im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) mit A und B gekennzeichnet und in den Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2 und 3) zusätzlich punktiert dargestellt und vor Ort ausgeschildert. Ausgenommen von dem Verbot sind Jagdhunde im Einsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung sowie Hütehunde beim Einsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.
- 2. Hunde auf beweideten und entsprechend ausgeschilderten Flächen außerhalb von vorhandenen Wegen mitzuführen oder frei laufen zu lassen.
- 3. Bäume mit erkennbaren Horsten und Höhlen zu fällen, sofern nicht eine unmittelbar drohende Gefahr eine Fällung erfordert.
- 4. Auf den in der Karte im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) mit B gekennzeichneten und in der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 3) zusätzlich punktiert dargestellten Kalk-Trockenrasen und Pfeifengraswiesen zu lagern, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu reiten oder diese Flächen in anderer Weise zu verändern, zu stören oder zu schädigen.
- 5. Schadstoffe jeglicher Art und Stoffe mit Düngewirkung (z.B. Gartenabfälle) in die Gewässer einzubringen oder derart (z.B. in Hanglagen oberhalb von Quellaustritten) auf Flächen aufzubringen, dass sie in die Gewässer eingetragen werden können.