(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann durch die Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, nach den Vorschriften des 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.