Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLBVOWeiherkette · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“

§ 5 MucLBVOWeiherkette – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.03.2026.

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann durch die Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, nach den Vorschriften des 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucLBVOWeiherkette nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucLBVOWeiherkette? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten