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Zitierfest

MucLBVOWeiherkette · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Weiherkette und Kalkflachmoorreste in der Moosschwaige“

§ 4 MucLBVOWeiherkette – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.03.2026.

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind,

  • 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Lenkungs- und Pflegemaßnahmen;
  • 2. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahrenlage bei der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen;
  • 3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, erfolgt;
  • 4. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Die Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung muss unter Berücksichtigung des Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand erfolgen und ist mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abzustimmen;
  • 5. die zur Vermeidung von Überschwemmung oder Trockenfallen der Lebensbereiche von Tieren und Pflanzen sowie zur Vermeidung von Schäden an Grundstücken Dritter erforderlichen mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abgestimmten Regulierungen des Wasserstandes an den bestehenden Gewässern und Entwässerungsgräben im Rahmen des Gewässerunterhalts;
  • 6. Unterhaltsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind 4 Wochen vor Durchführung der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, anzuzeigen;
  • 7. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender land- und forstwirtschaftlich genutzter Wege. Die Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ihre Durchführung muss unter Berücksichtigung des Schutzzweckes mit größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand erfolgen und ist mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde abzustimmen;
  • 8. die Forstwirtschaft, wenn die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen beachtet werden;
  • 9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
  • 10. das Befahren der im Landschaftsbestandteil vorhandenen, befestigten Wege soweit es zur Durchführung der in Ziffer 1 bis 9 zugelassenen Maßnahmen oder für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erforderlich ist;
  • 11. Umweltbildungsmaßnahmen, die von der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, beauftragt oder zugelassen sind. Die zuzulassenden Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, mindestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 dieser Verordnung mit einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteils verbunden sind, sind diese Beeinträchtigungen im Umgriff des geschützten Landschaftsbestandteils entsprechend der Vorschriften zur Eingriffsregelung in § 15 Abs. 2 BNatSchG gemäß den Vorgaben der Bayerischen Kompensationsverordnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls auszugleichen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde, abzustimmen.

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