(1) Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestand-teil zu beseitigen sowie jedwede Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
(2) Es ist deshalb vor allem verboten,
- 1. bauliche und sonstige Anlagen aller Art, auch solche, die keiner baurechtlichen oder anderweitigen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern;
- 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Einebnungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
- 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern;
- 4. ober- oder unterirdische Leitungen zu errichten;
- 5. bestehende Gewässer zu zerstören oder durch Drainagen oder Aufstauen wesentlich zu verändern;
- 6. die Lebensstätten der Tiere und die Wuchsorte der Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder darüber hinaus Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen können;
- 7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;
- 8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden;
- 9. gebietsfremde Pflanzen oder Pflanzen, die dazu geeignet sind, den Charakter des Gebietes negativ zu beeinflussen, einzubringen oder
- 10. Tiere auszusetzen;
- 11. Bild- und Schrifttafeln anzubringen;
- 12. zu grillen, Feuer zu machen oder zu betreiben;
- 13. Feuerwerke abzubrennen bzw. zu veranstalten;
- 14. zu düngen oder Pestizide anzuwenden;
- 15. Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen, abzulagern oder das Mähgut auf den Flächen zu belassen, sowie Hundekot zurückzulassen;
- 16. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge im Einsatz und motorisierte Rollstühle;
- 17. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten;
- 18. Veranstaltungen durchzuführen oder dies zu gestatten;
- 19. den Landschaftsbestandteil außerhalb vorhandener Wege und Pfade zu betreten oder außerhalb vorhandener und dafür geeigneter Wege und Pfade mit dem Fahrrad zu befahren;
- 20. Hunde frei laufen zu lassen oder an der langen Leine (über 2m) mitzuführen;
- 21. Drohnen und andere Flugmodelle fliegen zu lassen;
- 22. abseits der vorhandenen und dafür geeigneten Wege und Pfade zu reiten oder Pferde mitzuführen.