(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 22 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 11 Satz 2 dieser Verordnung die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder Maßnahmen entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Nr. 4 Satz 3, Nr. 5, Nr. 7 Satz 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung ohne die erforderliche Zulassung, Zustimmung oder Abstimmung vornimmt.