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MucLBVOWaldhornstrasse323 · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils “Gehölzbestand und Baumreihe an der Waldhornstraße“ in Münchnen-Untermenzing (Muc Bio Nr. M-323)

§ 3 MucLBVOWaldhornstrasse323 – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

  • 1. Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
  • 6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  • 7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,
  • 8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  • 9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
  • 10. Abfall-, Bauschutt, Kompost oder Oberboden aufzubringen bzw. abzulagern,
  • 11. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
  • 12. zu zelten oder dies zu gestatten,
  • 13. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
  • 14. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 15. zu düngen oder Pestizide anzuwenden.

(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

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