Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. Die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren gilt das Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde im voraus als erteilt,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt.